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AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rahmenbedingungen zu Verträgen, Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB - Stand 06.03.2023

1. Allgemeines

Die filterVERLAG GmbH & Co. KG wird im folgenden „Anbieter“, „Provider“, „Agentur“, „Herausgeber“ oder „Verlag“, je nach Inhalt des Hauptvertrages, genannt. Die Rahmenbedingungen werden Vertragsbestandteil aller Verträge zwischen ihr und dem Kunden, der diese durch Unterzeichnung des Vertrages anerkennt.

Die Stundensätze für die angebotenen Produkte richten sich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und sind jeweils zuzüglich der jeweils geltenden MwSt. und pro Stunde wie folgt anzusetzen: Design 120 Euro, Programmierung 150 Euro, Redaktion 120 Euro, Consulting & Marketing 150 Euro. Sämtliche sonstigen Preise der Mediadaten beziehen sich auf Euro zuzüglich der jeweils geltenden MwSt.

SERVICE: Supportanfragen zu Ihren Produkten beim filterVERLAG können Sie von Mo - Fr, 9:00 - 17:00 Uhr, unter +49-941-5956080 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! richten.

Für Kunden mit bestehenden Verträgen ist dies ggf. kostenlos. Ist Support darin nicht aufgeführt, so sind pro angefangenen 15 Min 22,50 Euro zzgl. MwSt zu bezahlen. Die Leistung entsteht unabhängig vom Erfolgsfall für den tatsächlichen Zeitaufwand. Außerhalb der regulären Geschäftszeiten entsteht allgemein ein Zuschlag von 25%.

2. Web- und Domainhosting

2.1 Vertragsgegenstand

Der Vertrag regelt die Nutzung des filterVerlag Hosting-Services gemäß des geschlossenen Vertrages gegen Entgelt.

2.2 Web-, Server-, E-Mail- und Domain-Dienste

Der Anbieter stellt dem Kunden einen virtuellen Web-Server bzw. einen virtuellen Speicherplatz auf einem Server zur Verfügung. Je nach gewähltem Hosting-Paket stehen dem Kunden verschiedene Leistungen gemäß dem Vertrag auf unterschiedlichen Plattformen zur Verfügung.

2.3 Dauer und Kündigung des Vertrages

Der Vertrag wird mit Unterzeichnung wirksam. Als Beginn der Leistungsverpflichtung (Nutzungsbeginn) wird der Tag der Bereitstellung der Leistung vereinbart. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abrechnungszeitraum und die Vertragslaufzeit betragen mindestens 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. Die Kündigung kann per Fax, E-Mail oder auf dem Postweg erfolgen. Es gilt jeweils das Eingangs- bzw. Empfangsdatum. Die Nachweispflicht liegt beim Kunden.

2.4 Domains: Sicherungspflicht

Der filterVERLAG verpflichtet sich, den gewünschten Domain-Namen für den Kunden zu sichern, soweit dieser noch nicht vergeben ist. Dies geschieht, indem sie den Namen bei der jeweilig zuständigen zentralen Registrierungsstelle oder Registry (DENIC etc...) für den Kunden registriert. Der filterVERLAG trägt dabei keinerlei Haftung für eventuell bestehende Rechte Dritter an diesen Namen. Der Kunde ist selbst für die Recherche dieser verpflichtet.

2.5 Domains: Zusätzliche Gebühren

Anfallende Gebühren und Zeitaufwendungen zur Einrichtung der Domain trägt der Anbieter. Bei einem Domaintransfer entstehende Erstgebühren trägt ebenfalls der Anbieter. Muss der Domaintransfer aufgrund von Versäumnissen des Kunden oder des alten Providers erneut erstellt werden, so trägt der Kunde die Gebühren (im Regelfall 20,- Euro pro Antrag).

2.6 Haftung des Kunden für die Passwörter

Der Kunde haftet für die sichere Verwahrung all seiner Passwörter für Control-Panel, SSH, E-Mail, Datenbank und FTP-Zugänge. Verliert der Kunde diese oder werden dem Kunden entsprechende unberechtigte Ingebrauchnahmen bekannt, so ist dies aufgrund sicherheitsrechtlicher Haftungsrelevanz umgehend dem Anbieter anzuzeigen. In diesem Fall werden neue Passwörter (mindestens Hauptkennung für das Control-Panel) vom Anbieter erstellt: Gebühr 15,00 Euro, bei Mehraufwand Entlohnung der nötigen Arbeitszeit.
Der Anbieter haftet nicht, wenn die Website gehackt oder missbraucht wird und auch für keinerlei daraus entstehende Schäden.

2.7 E-Mail-Empfang und -Versand, Verbot von „Spam“-E-Mails

Der Provider hat das Recht, die Maximalgröße der zu versendenden E-Mails jeweils auf einen angemessenen Wert zu beschränken. Soweit sich aus der jeweiligen Vereinbarung nichts anderes ergibt, beträgt dieser Wert 50 MB.
Der Versand von E-Mails über Systeme bzw. Server des Providers sowie der Versand über Domains, die über den Provider registriert sind, ist unzulässig, soweit es sich um einen massenhaften Versand von E-Mails an Empfänger ohne deren Einwilligung handelt und/oder es sich um Werbe-E-Mails handelt und eine Einwilligung des Empfängers nicht vorliegt, obwohl diese erforderlich ist (nachfolgend als „Spam“ bezeichnet). Der Nachweis einer Einwilligung (vgl. § 7 Abs. 2 UWG) des jeweiligen Empfängers obliegt dem Kunden. Dem Kunden ist ebenfalls untersagt, über andere Anbieter/Hoster/Provider versandte Spam-E-Mails Inhalte zu bewerben, die unter einer über den Provider registrierten Domain abrufbar sind oder die beim Provider selbst über ein Webhosting verfügen.
Dem Kunden ist untersagt, über den bereitgestellten Server/Speicherplatz mittels Skripten mehr als 400 E-Mails pro Stunde pro Webhosting  und/oder sog. „Paidmails“ bzw. E-Mails, mit denen ein „Referral-System“ beworben wird, zu versenden. Ausgenommen sind Systeme, die vom Provider im Rahmen der Webseitenentwicklung zur Verfügung gestellt worden sind.

2.8 Haftung für Ausfälle der angebotenen

Hosting-Services

Der Provider haftet für keine Ausfälle bezüglich der Erreichbarkeit der Domains und Web-Server, garantiert jedoch eine Serverbereitstellung von 99 % im Jahr. Der Provider haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefon-, ISDN- und DSL-Leitungen zu dem vertragsgegenständlichen Server bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Provider nur bei Verletzung vertragsrelevanter Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Providers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Providers.

2.9 Fehler, Sicherheitsupdates und Sicherheitslücken

Der Provider hält die zugrundeliegende Serversoftware und die bereitgestellten Komponenten stets auf zweckdienlichem Stand. Server-Updates werden seitens des Providers rechtzeitig angekündigt. Sollte es durch Updates auf den Servern und dessen Softwarepaketen zu Ausfällen und Funktionsstörungen beim Kunden kommen, so übernimmt der Provider dafür keine Haftung. Von der Abwärtskompatibilität der bereitgestellten Komponenten und Softwarepakete distanziert sich der Provider. Der Kunde ist verpflichtet, seine Inhalte, Codes und Skripte auf dem aktuellen Sicherheits- und Entwicklungsstand zu halten. Sollte der Kunde unsichere oder veraltete „CMS (Content-Management-Systeme)“ oder selbstgeschriebene Skripte auf dem Speicherplatz haben, die seitens des Providers als potenzielles Sicherheitsrisiko eingestuft worden sind, ist der Provider dazu berechtigt, diese bei Entdeckung ohne Vorankündigung auf den Servern zu sperren bzw. bis zur Problembeseitigung unter Quarantäne zu stellen und den Kunden hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

3. Webbetreuung

3.1 Verzögerte Anlieferung Inhalte, Nichtlieferung

Die Vergütungspflicht entfällt nicht, wenn der Kunde von ihm zu liefernde Inhalte nicht fristgerecht liefert und ein Einbau für den Anbieter deshalb innerhalb des Leistungsmonats nicht mehr möglich ist. Dies gilt ebenso bei Nichtlieferung von notwendigen Inhalten durch den Kunden oder mangelnder Abnahme des Kunden binnen der vertraglich vereinbarten Frist oder, sollte keine Frist vereinbart sein, binnen 4 Wochen nach Vertragsschluss.

3.2 Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beträgt, soweit kein Zeitraum vereinbart wurde, 4 Wochen vor dem nächsten Leistungsmonat, also dem Monat, in dem eine Betreuung erfolgen sollte. Ansonsten verlängert sich die Betreuung automatisch jeweils um einen Monat. Davon nicht betroffen sind separate (dem Kunden bekannte) Verträge mit eventuell eingebuchten Drittanbietern. Diese regeln sich nach den jeweiligen Verträgen. Der Betreute muss die jeweiligen Fristen gegen sich gelten lassen und den Vertrag erfüllen –  auch wenn er nicht persönlich der Vertragspartner war, die Leistung jedoch bezogen hat.

4. Wartung von Websites

4.1 Generell und Haftung

Die Agentur wartet die Websites der Kunden nur, wenn hierzu ein gesonderter Vertrag inkl. Honorierung geschlossen wird. Wurde ein Vertrag geschlossen, informiert die Agentur bei Kenntnisnahme den Kunden zeitnah über Sicherheitsprobleme, –risiken und die Kosten für die durchzuführende Beseitigung. Die Agentur haftet nicht, wenn der Kunde selbst ins System eingreift. Die Agentur haftet auch nicht für Angriffe seitens Dritter oder für die absolute Aktualität der verwandten Komponenten.

4.2 Kündigungsfrist

Es gilt 3.2 analog.

4.3 Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele des Verlages

Gewinnspiele des Verlages stehen in keiner Verbindung zu eventuell zusätzlich benutzten fremden Portalen (wie z.B. Facebook oder Instagram) oder werden von diesen beeinflusst. Die an den Verlag übermittelten Daten werden nur im vorgesehenen Rahmen zur Auswertung/Benachrichtigung verwendet.  Der Verlag bestimmt die Art der Übergabe/Übermittlung des Gewinnes. Der Verlag mittelt die Gewinne, evtl. Haftungen bleiben beim Gewinnbereitsteller und sind diesem gegenüber geltend zu machen. Der Verlag hat keine Ersatzleistungen zu erbringen. Wünscht der Gewinner abzufragen, welche Daten über ihn beim Verlag gespeichert sind oder möchte er diese berichtigen oder löschen, kann er dies beim Verlag anfragen und kostenlos erledigen lassen.

4.3.1 Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle volljährigen Personen mit deutschem Wohnsitz (außer es wird im Gewinnspiel selbst etwas anderes festgelegt). Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erklärt sich der Teilnehmer mit den Teilnahmebedingungen einverstanden. Zur Gewinnabwicklung muss der Teilnehmer konkrete Personen- und Kontaktangaben machen.

4.3.2 Ausschluss / Erlöschen

Der Verlag behält sich vor Teilnehmer jederzeit auszuschließen, insbesondere beim Verdacht von Manipulation, fehlenden Daten o.ä.  Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ist eine Kontaktaufnahme nicht innerhalb von 5 Tagen möglich, kann der Verlag einen neuen Gewinner auslosen.

5. Suchmaschinen-Optimierung (SEO)

5.1 Vertragsgegenstand

Die Agentur optimiert innerhalb des Vertrages definierte Suchbegriffe in der  betreffenden Suchmaschine mit dem Ziel einer professionellen Vermarktung der Webseite des Kunden. Für die gelieferten Informationen (Suchbegriffe, Keywords und zu optimierende Begriffe) ist der Kunde verantwortlich.

5.2 Haftung

Die Agentur haftet nicht, wenn Inhalte der Webseite, Suchbegriffe, Keywords oder die zu optimierenden Begriffe die Rechte Dritter verletzen. Ebenso haftet die Agentur nicht für die Listung der Webseite in bestimmten Suchdiensten und die Platzierung innerhalb der Suchergebnisse.

5.3 Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beträgt, soweit kein Zeitraum vereinbart wurde, 3 Monate vor dem nächsten Leistungsmonat, also dem Monat, in dem eine Betreuung erfolgen sollte. Ansonsten verlängert sich die Betreuung automatisch jeweils um einen Monat. Für einbezogene Verträge mit Drittanbietern gilt 3.2 analog.

6. Individuelle Programmierung(en)

6.1 Vertragsumfang / Pflichtenheft

Inhalt, Umfang und dazu angebotene Leistungen der individuellen Programmierung ergeben sich aus dem geschlossenen Vertrag und ggf. dem bei Projektbeginn zwischen den Parteien entwickelten Lasten- und Pflichtenheft.
Wirkt der Kunde nicht an der Erstellung des für die Projektumsetzung notwendigen Pflichtenheftes mit, hat der Anbieter das Recht, vom Vertrag nach fruchtloser Mitwirkungsaufforderung mit Fristsetzung von 14 Tagen zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Fall dem Anbieter die für dessen bisherige Projekttätigkeit entstandenen Kosten zu ersetzen. Diese bemessen sich nach den bisher geleisteten Stunden des Anbieters, die mit einem Stundensatz gemäß Punkt 1 vergütet werden.
Das Pflichtenheft wird durch den Anbieter dem Kunden zu dessen Gegenzeichnung übermittelt. Die Gegenzeichnung gilt als erfolgt, sofern der Kunde nicht binnen 1 Woche nach Übermittlung schriftlich ablehnt. Der Kunde kann das Pflichtenheft einmal ändern, die Änderungen bedürfen der Schriftform und sind vom Anbieter gegenzuzeichnen. Weitere Änderungswünsche sind gemäß Punkt 1 zu vergüten. Wird kein kostenpflichtiges Lasten-/ Pflichtenheft erstellt, muss der Kunde im Streitfall seine Vorgaben belegen können. Als belegt gelten hierbei nur während des Projektes schirftlich erteilte und von der Agentur akzeptierte (eingepreiste) Vorgaben. Mündliche Anweisungen ohne schriftliche Bestätigung zählen nicht.

6.2 Projektumsetzung

Wenn nicht anders vereinbart, stellt der Kunde dem Anbieter die in die Programmierung einzubindenden Inhalte zeitnah, d.h. binnen 7 Werktage nach Auftragserteilung, in für die Programmierung verwendbarer Datenform zur Verfügung. Kommt der Kunde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach, gelten die unter Punkt 6.1 aufgeführten Rücktrittsregelungen.
Sollten die übermittelten Inhalte nicht die für die Projektumsetzung erforderliche Qualität haben, informiert der Anbieter den Kunden umgehend. Liefert der Kunde sodann nicht die entsprechenden Qualitätsinhalte binnen einer Frist von 5 Werktagen, ist dies einer fehlenden Mitwirkung gemäß diese Punktes gleichzusetzen.
Nachträgliche Änderungen innerhalb der Projektumsetzung hat der Kunde nach den unter Punkt 1 aufgeführten Stundensätzen separat dem Anbieter zu vergüten.
Im Falle einer Frontendprogrammierung wird das Layout in enger Abstimmung mit dem Kunden entwickelt und hierbei die schriftlichen gestalterischen Vorgaben des Kunden, insbesondere in Hinblick auf CI und CD des Kunden berücksichtigt. Der Anbieter übermittelt dem Kunden hierzu Designentwürfe, deren Zahl in dem Vertrag festgelegt ist. Für einen Mehraufwand über diese Entwurfsanzahl hinaus trägt eine Kunde eine separate Vergütungspflicht nach Punkt 1.
Sämtliche zeitlichen Zielvorgaben sind hierbei als nicht bindend anzusehen, insbesondere da der Anbieter nicht für Verzögerungen und Änderungswünsche des Kunden die zeitlich verbindliche Gewähr innerhalb der Umsetzung übernehmen kann.

6.3 Abnahme

Nach Fertigstellung des Projekts fordert der Anbieter den Kunden zur Werksabnahme binnen 7 Werktagen auf. Dem Kunden werden hierzu sämtliche Zugangsrechte eingeräumt.
Sollte keine Rückmeldung des Kunden binnen der gesetzten Frist erfolgen gilt das Werk als abgenommen.
Mängelrügen sind seitens des Kunden binnen der gesetzten Abnahmefrist schriftlich gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Hierbei sind jedoch nur solche Mängel zur berücksichtigen, die sich auf den Inhalt des Vertrages und des Lastenheftes beziehen. Reine Änderungswünsche des Kunden führen zu einer Werksabnahme und einer separaten Vergütungspflicht für diese Änderungen nach Punkt 1.

6.4 Sonstige Regelungen

Der Kunde hat auf sämtliche Anfragen des Anbieters zur Projektrealisierung binnen 3 Werktagen zu antworten.
Verzögert sich die Projektrealisierung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 20 Werktage, kann der Anbieter dem Kunden eine Abschlagszahlung außerhalb der etwaig individuell vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungsziele in Rechnung stellen. Der Anbieter hat den Kunden von dessen schuldhafter Verzögerung in Kenntnis zu setzen und ihn zuvor mit entsprechender Fortgangsfrist von 7 Tagen aufzufordern, die Verzögerung zu beseitigen. Die Abschlagszahlung bemisst sich nach der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Arbeitsleistung des Anbieters und wird nach Stunden, wie unter Punkt 1 berechnet, ausgewiesen. Der Verlag kann jederzeit Teilzahlungen für geleistete Arbeiten abrechnen.

Im Falle einer Auftragsstornierung oder eines Rücktritt durch den Kunden, der nicht schuldhaft durch den Anbieter verursacht wurde, hat dieser dem Anbieter den bis dahin angefallenen Arbeitsaufwand gemäß Punkt 1 zu vergüten. Zudem besitzt der Anbieter einen Ausfallanspruch in Höhe von 20% des Bruttodifferenzbetrages zu dem insgesamten Auftragsvolumen.  

Dem Kunden ist es untersagt, die Projektergebnisse durch Drittunternehmer ohne Bezahlung des Anbieters für die Projektfortführung zu verwenden, da diese Werkleistungen urheberrechtlich dem Anbieter zuzuordnen sind. Etwaige urheberrechtliche Schadensersatzansprüche werden von diesen Regelungen nicht berührt.

6.5. Gewähr

Der Anbieter übernimmt die Gewähr hinsichtlich der Funktionalität des von ihm erstellten Werkes nur für sämtliche Produkte / kompatiblen Komponenten zum Zeitpunkt der Werkabnahme und innerhalb der gesetzlichen Normen nur soweit das erstellte Werk nur vom Verlag verändert (Programmierung) wird. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für von Drittherstellern angebotene und einzuspielende Updates oder gar Upgrades. Sollte dies seitens des Kunden anders gewünscht werden, ist hierfür ein gesonderter Wartungsvertrag mit expliziten Regelungen zu schließen. Der Verlag übernimmt des weiteren keine Verantwortung für die von ihm zur Verfügung gestellte Datenschutzerklärung und stellt sie dem Kunden lediglich kostenlos zur Verfügung. Dieser ist selbst verpflichtet sich um Individualisierung und Aktualität zu kümmern. Dies gilt ebenso für das Impressum und den Cookie-Disclaimer. Der Kunde muss dies selbst von einem Datenschutzbeauftragten/Anwalt prüfen lassen. Die Verwendung vom Anbieter zugekaufter Medieninhalte (Videos, Banner, Herstellerfotos etc.) und ggf. deren Copyrights  wird zum Zeitpunkt der Erstellung gemäß dann geltendem Recht bzw. der Vertragsparameter mit dem Drittanbieter vorgenommen, ab diesem Zeitpunkt liegt die Verantwortung beim Kunden.

7. Anzeigenschaltungen

7.1 Anzeigenauftrag

„Anzeigenauftrag“ im Sinne der AGB ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einem der filterVERLAG-Medien.

7.2 Zeitraum zur Schaltung

Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

7.3 Nachlass

Gewährte Nachlässe aus Mengen- oder Malstaffeln entfallen und sind nachzuentrichten, wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt oder keine druckfähigen Daten liefert.

7.4 Formate und Berechnung der Fläche

Wird eine Anzeige in der Größe unpassend geliefert, so wird (soweit nicht abgelehnt) ihre Fläche in cm² umgerechnet und mit den nichtabfallenden Anzeigengrößen der Mediadaten verglichen. Es gilt das nächstgrößere Format zur Abrechnung.

7.5 Rechtzeitige Ankündigung & Abgabe für bestimmte Platzierungen & Ausgaben

Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen rechtzeitig beim Herausgeber eingehen, damit dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, dass der Auftrag auf diese Weise nicht ausführbar ist. Die Erklärung dieser Platzierungswünsche muss schriftlich im Vertrag fixiert sein oder beidseitig zustimmend und unterzeichnet nachgereicht werden.

7.6 Kennzeichnung

Anzeigen, die aufgrund ihrer (z.B. redaktionellen) Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, können als solche vom Herausgeber mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht werden.

7.7 Ablehnung von Anzeigen

Der Herausgeber behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Herausgeber aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unvorteilhaft ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Im Falle der Ablehnung wegen des Verstoßes gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Eine Ablehnung durch den Herausgeber begründet keine Schadensersatzpflicht.    

7.8 Rechtzeitige Anlieferung fehlerfreier Anzeigen

Erstattung Anzeigenausfall

Anzeigen, Texte und Bilder müssen rechtzeitig und einwandfrei vom Auftraggeber angeliefert werden (hier gilt generell der Anzeigenschluss: 20. des Vormonats, für die Ausgabe Januar: 15. Dezember!).
Der Verlag hat keine Pflicht, die Anzeigen umgehend zu kontrollieren. Erkennt der Verlag bei der Verarbeitung einen Fehler, versucht er den Auftragnehmer zu erreichen und Ersatz anzufordern. Liefert der Auftraggeber dann nicht in einem vom Verlag vorgegebenen Zeitfenster, haftet der Auftragnehmer für den Ausfall.
Der Herausgeber gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Wird die Anzeige nicht bis zum Anzeigenschluss zur Verfügung gestellt oder zeigt der Kunde vor Anzeigenschluss an, dass er die gebuchte Anzeige nicht zur Verfügung stellen wird, versucht sich die filterVERLAG GmbH & Co. KG einen Alternativkunden für die gebuchte Ausgabe zu beschaffen. Im Falle des Gelingens wird eine Mehraufwandpauschale in Höhe von 50 % des vormaligen Anzeigennettowertes erhoben und fällig. Sollte ein Alternativkunde nicht gefunden werden, wird der Anzeigenausfall in voller Nettoanzeigenhöhe durch die filterVERLAG GmbH & Co. KG erhoben und fällig.

7.9 Fehlerhafter Druck

Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeigen Anspruch auf Zahlungsminderung: Jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Verlag kann  anstatt der Gewährung einer Minderung die Anzeigenfläche nochmals zur Verfügung stellen.  
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und damit auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Herausgebers oder seines gesetzlichen Vertreters. Eine Haftung des Herausgebers für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Herausgeber darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen bei Mehrfach-Auftrag müssen bis zum Anzeigenschluss der auf die beanstandete Ausgabe folgenden Ausgabe geltend gemacht werden, bei einer Einzelanzeige innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.

7.10 Probeabzüge

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch sowie gegen Entgelt geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.

7.11 Zahlungsziel, Verwirken von Rabatten und Nachlässen

Falls der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, kann die Rechnung sofort ab Vertragsschluss fällig gestellt werden. Die Rechnung ist innerhalb der vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu zahlen. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Etwaige Sonderkonditionen/Nachlässe entfallen automatisch bei Nichteinhaltung der Frist. Es gelten dann die Preise der Mediadaten ohne Rabatte.

7.12 Verzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Herausgeber kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen (Mehrfachbucher) eine Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (u.a. z.B. verspätete Zahlung) ist der Herausgeber berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

7.13 Beleg

Der Herausgeber liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg (z.B. reduziertes PDF des Magazines). Ebenso reicht eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Herausgebers über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige aus.

7.14 Anzeigengestaltung, Änderung gelieferter Anzeigen, Abweichung von Vereinbarungen

Wird der Verlag, um Anzeigen zu erstellen, zu beraten oder in sonstiger Weise, für den Auftraggeber tätig, so gilt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, der Agenturvergütungssatz aus Punkt 1 mit einer 15 Min.-Taktung. Durch Ablehnung der präsentierten Arbeit (z.B. ein Entwurf) oder Nichterreichbarkeit des Kunden entfällt nicht die Pflicht zur Anzeigenschaltung. Vielmehr hat der Kunde in diesem Fall selbst anderweitig für eine Alternative zu sorgen. Die anderweitig durch den Kunden zur Verfügung gestellte Anzeige muss spätestens zwei Tage nach Anzeigenschluss beim Verlag vorliegen. Die bis dahin für den Verlag angefallene Arbeitszeit ist trotzdem zu vergüten. Für die entfallende Anzeige ensteht (NEBEN dem Vergütungsanspruch für den Entwurf) analog zu Punkt 7.8 ein Anspruch iHv. 80% des Anzeigenpreises.
Gleiches gilt für gewünschte Änderung an vom Auftraggeber bereitgestellten Anzeigen oder für Änderungen von ursprünglich vereinbarten Ausführungen (z.B. Sonderthemen, Extras) sinngemäß.

7.15 Entgelt für Buchungen

Das für Anzeigen (o.ä.) vereinbarte Entgelt wird für die generelle Veröffentlichung im jeweiligen Magazin entrichtet und ist von der jeweiligen Print-Auflage oder den Aufrufzahlen der vermehrt zusätzlich digital eingestellt und online abgerufenen Produkte entkoppelt.

7.16 Print-Auflage / Onlineabrufe

Die Print-Auflage kann monatsbedingt bis zu einem Drittel von den in den jeweils online einzusehenden, aktuellen Mediadaten angegebenen Werten abweichen. Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn entweder der Herausgeber den Auftraggeber über eine darüber hinausgehende Herabsetzung der Auflage so informiert hat, dass der Kunde noch vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag hätte zurücktreten können, oder eine Auslieferung über Teile der Auslagestellen aufgrund deren Schließung nicht möglich ist. Onlineabrufe werden gemäß den bislang gemachten Erfahrungen prognostiziert.

7.17 Rückversand von Unterlagen

Vom Auftraggeber angelieferte Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderungen an den Auftraggeber kostenpflichtig zurückgesandt. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht.

7.18 Nichterscheinen

Im Falle gänzlichen oder teilweisen Nichterscheinens der Produkte (und somit der Anzeige) infolge höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird für nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht veröffentlichte Anzeigen bzw. Beilagen kein Schadensersatz geleistet.

7.19 Störungen

Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Streik, Beschlagnahme, Pandemien o.ä.) hat der Herausgeber Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Ausgabe mit 80% der mindestens nötigen Auflage (siehe 7.15) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird oder online abrufbar ist.

7.20 Erlöschen des Reklamationsrechts

Die nicht termingerechte Lieferung (Anzeigeschluss) der Druckvorlage kann, soweit überhaupt noch platzierbar,  Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen und schließt eine spätere Reklamation aus. Der Herausgeber behält sich bei der Rechnungsstellung eventuell anfallende Mehrkosten, die z.B. durch die Druckverzögerung und erhöhten Kommunikationsaufwand entstehen, (max. 50% des Anzeigenpreises) vor.

7.21 Kein Konkurrenzausschluss

Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

7.22 Rücktritt bei Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist der Herausgeber berechtigt, ohne Nachfristsetzung unter Belastung aller Rabatte, vom Vertrag zurückzutreten.

7.23 Haftung der Auftraggeber

Die Auftraggeber haften für alle Folgen und Schäden, die sich für den Herausgeber, besonders aufgrund presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen oder Vorschriften, aus dem Inhalt der Anzeigen und Beilagen und durch deren Abdruck oder Streuung ergeben können. Die Auftraggeber haben den Herausgeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, wobei der Herausgeber nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob durch die Anzeigen oder Beilagen Rechte Dritter beeinträchtigt werden, was auch für die Ausführung sistierter Aufträge zutrifft. Der Inserent ist verpflichtet, die Kosten des Abdrucks einer Gegendarstellung, die sich auf die tatsächliche Behauptung der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu den jeweils gültigen Tarifpreisen zu tragen.

8. Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden vertraulichen Informationen, insbesondere solche, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu werten sind, unbefristet geheim zu halten und –  soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist  - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder anderweitig zu verwerten. Insbesondere der Bereich der Abwicklung, technische Aspekte und alle sonstigen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Die Geheimhaltung schließt auch mit ein, dass verhindert wird, dass Unbefugte Zugang zu den Informationen erhalten. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

9. Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichfalls für die Abrede, auf die Einhaltung der Schriftform zu verzichten.

10. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Herausgebers. Gerichtsstand ist der Sitz des Herausgebers. Soweit Ansprüche des Herausgebers nicht in Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Herausgebers vereinbart. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Herausgebers vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Weitere Hinweise und Informationen

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise und Informationen zu unserer Internetseite.
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